Allgemeine Geschäftsbedingungen der conNect Organisation und Netzwerk GmbH
§ 1 Zustandekommen des Vertrages
- Der Vertragsabschluß erfolgt auf der Grundlage des schriftlichen Angebotes der conNect GmbH sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der conNect GmbH. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der conNect GmbH abweichende Bedingung des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
- Von der conNect GmbH abgegeben mündliche Angebote sind rechtlich unverbindlich. Rechtlich verbindlich sind allein schriftliche Angebote der conNect GmbH.
§ 2 Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
- Als vereinbarte Vergütung gilt der in dem schriftlichen Angebot angegebene Preis. Die Preisangabe versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die conNect GmbH berechtigt, den Preis entsprechend dem Tagessatz des Herstellers zu ändern.
- Nebenleistung, insbesondere die Installation und Lieferung der bestellten Waren sowie die Einweisung und Schulung des Personals in Hardware bzw. Software sind in der vereinbarten Vergütung nur enthalten, sofern dies in dem schriftlichen Angebot der conNect GmbH ausdrücklich festgehalten ist. In allen anderen Fällen sind die Nebenleistungen gesondert zu vergüten.
- Die Vergütung ist sofort nach Lieferung der Waren, bei Werksleistungen sofort nach Abnahme der Leistung und bei Dienstleistungen unmittelbar nach deren Erbringung fällig.
§ 3 Leistungszeit
- Die im schriftlichen Angebot angegebenen Lieferzeiten gelten, falls nichts anderes vereinbart wurde, nicht als verbindlich vereinbarte Liefertermine.
- Die Leistungszeit verlängert sich angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von der conNect Gmbh nicht zu vertretenden Hindernissen.
§ 4 Leistungsänderungen
- Sofern die in dem schriftlichen Angebot beschriebene Ware aufgrund technischer Weiterentwicklungen nicht mehr lieferbar ist, ist die conNect GmbH berechtigt, dem Kunden die vom Hersteller angebotene weiterentwickelte Version der Hard- und Software zu liefern. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb der weiterentwickelten Version dem Kunden nicht zumutbar ist. Ist der Erwerb der weiterentwickelten Version dem Kunden nicht zumutbar, so können beide Vertragsparteien vom Kaufvertrag zurücktreten.
- Liefert die conNect GmbH dem Kunden statt der im schriftlichen Angebot beschriebene Ware eine weiterentwickelte Version von Hard- und Software, ist sie berechtigt, den Kaufpreis entsprechend der Änderung des Herstellerpreises zu ändern.
- Wird die conNect GmbH trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsvertrages von einem Hersteller nicht beliefert, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten
§ 5 Versand
- Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Das Versandunternehmen wird von der conNect GmbH ausgesucht, falls nichts anderes vereinbart wurde.
§ 6 Installation
- Ist zwischen den Parteien vereinbart, daß die conNect GmbH die Ware installieren soll, so umfaßt die Installation die Aufstellung sowie Herstellung der Betriebsbereitschaft. Die Installation setzt voraus, daß
- der Kunde den Standort entsprechend den Installationsanweisungen der conNect GmbH auswählt, bereithält und ausstattet;
- das Auspacken der Ware ausschließlich durch die conNect GmbH erfolgt;
- die Ware vor Installation vom Kunden nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.
- Kann die Installation aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nach erfolgter Anlieferung nicht durchgeführt werden, so gilt die Leistungspflicht der conNect GmbH gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde, obwohl ihm die conNect GmbH eine Frist von 14 Tagen unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs gesetzt hat, innerhalb der Frist die Installation nicht ermöglicht.
- Bei vereinbarten Installations- oder Fehlerbeseitigungsarbeiten erfolgt die Abrechnung, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach tatsächlichem Zeitaufwand. Im Angebot der conNect GmbH enthaltene Angaben zum Zeitaufwand sind unverbindliche Schätzungen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Arbeitszeiten der Mitarbeiter der conNect GmbH zu vergüten, die in den Besuchsberichten verzeichnet sind. Durch die Unterzeichnung der Besuchsberichte bestätigt der Kunde, dass die Arbeitszeiten vereinbarungsgemäß erbracht wurden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Die conNect GmbH behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an den gelieferten Gegenständen einschließlich der gelieferten Software sowie Dokumentation vor. Das Rücktrittsrecht kann die conNect GmbH ausüben, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit zahlt. Eine Verfügung des Kunden über die gelieferten Gegenstände vor Eigentumsübergang bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der conNect GmbH. Dies gilt nicht, sofern die Lieferung der Gegenstände zur Weiterveräußerung erfolgt. Veräußert der Kunde die gelieferten Gegenstände in einem solchen Fall vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiter, so tritt er die Entgeltforderung gegen den Endkunden in Höhe des Kaufpreises an die conNect GmbH ab.
- Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die die conNect GmbH aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Verkauft ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Zustimmung der conNect GmbH die Ware vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder vollständiger Begleichung der Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen weiter, tritt dieser Kunde seine Ansprüche gegen den Erwerber aus dem Weiterverkauf an die conNect GmbH ab. Die conNect GmbH verpflichtet sich die abgetretenen Forderungen freizugeben, soweit deren Wert den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 8 Gewährleistung
- Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgt. Von der conNect GmbH vorgelegte technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen kein Zusicherung dar.
- Die conNect GmbH übernimmt keine Gewährleistung für die Kompatibilität zwischen den von der conNect GmbH gelieferten Waren und den bereits beim Kunden vorhandenen Geräten, soweit nicht die Kompatibilität im schriftlichen Angebot ausdrücklich zugesichert wurde.
- Mängelanzeigen sind bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Anlieferung, bei Installation durch die conNect GmbH unverzüglich nach Inbetriebnahme durch den Kunden vorzunehmen. Die Mängelanzeige hat schriftlich unter spezifizierter Angabe von Art, Zeitpunkt des Auftretens und allen anderen erkennbaren Einzelheiten des Mangels zu erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind in gleicher Weise spätestens 10 Werktage nach Entdeckung anzuzeigen.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn die Ware ohne Zustimmung der conNect GmbH vom Kunden verändert oder unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installations- und Betriebsanforderungen der conNect GmbH oder des Herstellers entsprechen. Wird die Ware nicht von der conNect GmbH installiert, so setzt die Gewährleistung den Nachweis der ordnungsgemäßen Installation durch den Kunden voraus.
- Im Gewährleistungsfall ist die conNect GmbH nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlagen zwei Versuche der Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
- Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden sind ausgeschlossen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
- Die conNect GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten oder Programmen, sofern deren Verlust von der conNect GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Eine Haftung kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn der Kunde durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hat, daß die ursprünglich gespeicherten Daten oder Programme mit vertretbaren Aufwand wiederhergestellt werden können.
- Bei Mängeln an Software, die nicht von der conNect GmbH hergestellt wurde, ist zunächst der Hersteller in Anspruch zu nehmen. Können die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller nicht durchgesetzt werden oder ist die Inanspruchnahme des Herstellers dem Kunden nicht zumutbar, haftet die conNect GmbH. In jedem Fall gelten bei Mängeln an der Software die Gewährleistungsbestimmungen des Hersteller.
§ 9 Abtretung, Aufrechnung
- Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur abtreten, wenn die conNect GmbH schriftlich einwilligt.
- Der Kunde kann gegenüber der Forderung der conNect GmbH auf Vergütung nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
§10 Verzug
- Für Verträge, die zwischen der conNect GmbH und einem Verbraucher geschlossen werden, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Verzugsregelungen. Die conNect GmbH kann darüber hinaus für jedes Mahnschreiben nach Verzugseintritt Zahlung von je € 2,50 verlangen.
- Bei Verträgen, die zwischen der conNect GmbH und einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen werden, tritt Verzug bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls aber 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Die conNect GmbH hat gegenüber dem vorgenannten Personenkreis Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie auf Zahlung von Mahngebühren in Höhe von je € 2,50 für jedes Mahnschreiben nach Verzugseintritt.
§11 Abnahme
- Bei Werksleistungen der conNect GmbH ist der Kunde verpflichtet, das Werk umgehend nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Nimmt der Kunde das Werk nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung ab, obwohl die Voraussetzungen der Abnahme vorliegen, so wird die Abnahme fingiert. Hat der Kunde das Werk nach Fertigstellung in Betrieb genommen, so tritt die Fiktion der Abnahme 7 Tage nach Inbetriebnahme ein.
§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, der Geschäftssitz der conNect GmbH.
§13 Schlußbestimmungen
- Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung
angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.